Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Abschlüsse und Vereinbarungen. Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers wird hier ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsschluss widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Ware oder Beginn der Ausführung von Leistungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Unsere Angebote sind – soweit auf ihnen nichts anderes vermerkt ist – unverbindlich. Ein Auftrag wird erst angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird. Sämtliche mündlichen und fernmündlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ex Werk, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Wir behalten uns vor, die im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Preise zu berechnen.

3. Zahlungsbedingungen

Falls nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist bei Vertrags-abschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes/des Kaufpreises und der Restbetrag ist ohne Abzüge spätestens nach Lieferung bzw Leistungserfüllung zu bezahlen. Diskontfähige Akzepte nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Gutschriften über Akzepte oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung gelieferter Ware untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt nach Vertragsabschluss der Käufer das Kursrisiko. Für Warenrücknahmen bzw. Gutschriften erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes. Reparatur- und Servicerechnungen sind sofort ohne Skontoabzug zahlbar.

4. Haftungsausschluss

Kostenvoranschläge und Wirtschaftlichkeitsberechnungen werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, werden wir den Kunden verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis zu maximal 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, auch die Mehrkosten zu verrechnen. Für die erfolgreiche Durchsetzung von Förderanträgen wird keine Haftung übernommen.

5. Lieferfrist und Liefertermin

In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsannahme, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen.

6. Haftungsausschluss für Förderabwicklung

Auf Kundenwunsch wickelt die Solenso Förderanträge in dessen Namen ab. Der Käufer hat im Rahmen der Auftragserteilung sein Einverständnis zur Verwendung der personenbezogenen Daten zum Zweck der Antragstellung gegeben. Die Solenso haftet nicht, dass die beantragten Förderungen von der jeweiligen Förderstelle bewilligt werden. Die Solenso übernimmt weiters keine Garantie für die Höhe der Förderung oder den Zeitpunkt der Auszahlung durch die Förderstelle.

7. Statik und Schneesicherung

Die statische Tragfähigkeit der zu bebauenden Fläche inklusive Unterbau sowie der geeignete Aufbau des Belages ist durch den Käufer zu prüfen und sicherzustellen. Ebenso ist die Schneesicherung nach erfolgter Montage der Photovoltaikanlage durch den Käufer zu prüfen und sicherzustellen.

8. Rücktrittsrecht

Wir können ersatzlos vom Vertrag zurücktreten, sofern Dachaufbauten, Dachkonstruktion, Dachstuhl, Dachziegel oder die Statik des Bauwerks den technischen Anforderungen an die Montage der Photovoltaikanlage nicht genügen oder nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch uns fachgerecht behoben werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 20% des Kaufpreises vom Kunden zu verlangen ohne den konkreten Nachweis der
Schadensentstehens dem Grunde und der Höhe nach erbringen zu müssen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

9. Lieferungsbehinderung

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, wie z.B. Feuer, Maschinenschaden, Mangel an Rohmaterial, Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Lieferern eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern oder leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

10. Gefahrenübergang

Als Lieferbedingung wird DAP vereinbart (Risikoübergang der Ware nach Anlieferung Baustelle).

11. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Mieteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Die Forderungen der Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiter veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren ohne, oder auch mit Vereinbarung verkauft oder veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, verkaufen oder veräußern. Er ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterveräußerung gemäß Absatz c. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so wird auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung unserer Vorbehaltsware sowie der uns nach Absatz c. zustehenden Forderungen oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

12. Mängelhaftung

Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben: sie berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der fälligen Rechnungsbeträge. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber drei Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Bei Beanstandungen, die wir als berechtigt anerkennen, werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern oder dem Käufer eine angemessene Gutschrift leisten. Sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Wir haften auch nicht dafür, dass die Ware für den Käufer vorgesehenen Verwendungszweck nicht geeignet ist. Das gilt auch, wenn wir die Ware dem Kunden für einen bestimmten Verwendungszweck vorgeschlagen haben. Unsere Bearbeitungen erfolgen in jedem Fall nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Verbindlichkeit für uns. Mangelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware. S.a. Gewährleistungsbedingungen.

13. Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Solenso und seiner Erfüllungsgehilfen ist für die gesamte Geschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird – außer gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) – eine Haftungshöchstgrenze von € 5.000.000,00 vereinbart.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Salzburg, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

15. Sonstiges

Anwendung österreichischen Rechts: In jedem Falle gilt für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht an unserem Sitz.
Schutzrechte: Bei Lieferungen für den Export in Gebiete außerhalb der Republik Österreich übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert waren.
Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäfts-beziehungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen in vollem Umfang wirksam.

Stand: 03.08.2022

© Solenso & Co GmbH